Mittwoch, 6. April 2011

Gewerkschaftliche Wachstumsphantasien

Der Chefökonom der Gewerkschaften weiss nicht nur alles, er weiss vor allem alles besser. So hat er herausgefunden, dass unsere AHV eigentlich gar nicht gefährdet ist. Dies trotz des demografischen Wandels. Und wie kommt er zu dieser in jeder Hinsicht einzigartigen Ansicht? Ganz einfach: Er geht davon aus, dass bis ins Jahr 2030 die Reallöhne um 40% steigen werden. Nun ist es durchaus erfreulich, dass sich die linke Politik aus der Aussteiger-Ecke verabschiedet und auf Wirtschaftswachstum setzt. Schleierhaft bleibt allerdings, wie sich diese Wachstumspolitik mit den linken Forderungen nach neuen Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einer Verstaatlichung des Arbeitsmarktes, einem garantierten Lohn ohne Arbeit, einer Verlängerung der Ferien und einer Verkürzung des Lebensarbeitszeit vereinbaren lässt. Möglicherweise interessiert dies aber den Chefökonomen gar nicht. Denn schliesslich geht es bei Medienkonferenzen um öffentliche Aufmerksamkeit und nicht um langfristige Problemlösungen. Dies ganz im Sinne von Konrad Adenauer: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.“

Arbeitssicherheits-Bürokratie

Sie wollen als Einzelhändler die gesetzlichen Forderungen an die Arbeitssicherheit erfüllen? Kein Problem. Hier ein Überblick über die in diesem Zusammenhang relevanten Gesetze und Verordnungen: 1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Obligationenrecht, 3. Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, 6. Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, 7. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz: Allgemeine Verordnung, 8. Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern, 9. Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz: Gesundheitsvorsorge, 10. Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht, 11. Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz. Jugendarbeitsschutzverordnung, 12. Verordnung des EDV über gefährliche Arbeiten für Jugendliche, 13. Bundesgesetz über die Produktesicherheit, 14. Verordnung über die Produktesicherheit, 15. Verordnung über die Sicherheit von Maschinen. Mein persönliches Fazit: Die Gesetzgebung zur Arbeitsplatzsicherheit sichert nicht die Gesundheit der Arbeitnehmer im Einzelhandel, sondern die Arbeitsplätze der Bürokraten in Bundesbern. Widerstand ist angesagt. Ein Grund mehr, für den Nationalrat zu kandidieren.

Donnerstag, 13. Januar 2011

Thurgau kann es

Im September 2010 eröffnete Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf das Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Obligationenrechts. Ziel der Vorlage ist es, die gesetzlichen Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung zu verschärfen. Als Folge der vorgeschlagenen neuen Bestimmung von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR darf einem gewählten Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen der Unternehmung nicht mehr gekündigt werden. Er muss angestellt bleiben, selbst wenn seine Abteilung mangels Rentabilität geschlossen wird. Dieser Kündigungsschutz gilt insbesondere auch im Falle einer sogenannten Massenentlassung. Vergleichbare Regelungen gelten bereits heute im Ausland. Für den Vorstand der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell ist dieser Vorschlag unbrauchbar. In einer globalisierten Wirtschaft gehört die Möglichkeit, unternehmerische Strukturen neuen wirtschaftlichen Begebenheiten anzupassen, zu den entscheidenden Grundlagen von Standortentscheiden. Das relativ liberale Arbeitsrecht der Schweiz im Zusammenhang mit Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen darf nicht durch einen Kündigungsschutz für gewählte Arbeitnehmervertreter unterlaufen werden.

Weiter soll gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag die maximale Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung oder fristloser Entlassung auf bis zu 12 Monatslöhne verdoppelt werden. Begründet wird die Notwendigkeit einer Erhöhung unter anderem damit, dass es ein grundsätzliches Anliegen sein muss, „beim Arbeitgeber nicht den Eindruck entstehen zu lassen, eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung aus der Portokasse finanzieren zu können“. Diese Aussage belegt, wie sehr die Bundesverwaltung die wirtschaftlichen Realitäten in der grossen Mehrheit der Unternehmen verkennt. Bereits heute muss kleineren und mittleren Unternehmen selbst bei krassen Verstössen des Arbeitnehmers von einer fristlosen Entlassung abgeraten werden. Das Risiko zu beträchtlichen Zahlungen verpflichtet oder zu einem Vergleich genötigt zu werden, wenn ein langwieriger und kostspieliger Prozess vermieden werden soll, ist zu gross. Bei einer Verdoppelung der Maximalsanktion verkommt die Möglichkeit der fristlosen Entlassung auch bei schwersten Verstössen seitens des Arbeitnehmers zur Makulatur


Mehr Komplexität zu Lasten der KMU

Die vorgeschlagene Teilrevision des Obligationenrechts ist die Folge einer parlamentarischen Motion, die sich mit der Problematik der sogenannten Whistleblower befasste. Das Whistleblowing betrifft vor allem hierarchisch geprägte Strukturen in der Staatsverwaltung, staatsnahen Grossunternehmen und der börsenkotierten Wirtschaft. Präsentiert wird heute jedoch eine Vorlage, die in der Praxis die kleineren und mittleren Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und ohne eine spezialisierte Personalabteilung trifft. Einmal mehr soll nach dem Willen von Bundesbern die mittelständische Wirtschaft die Rechnung für die Probleme der Staatswirtschaft und einiger weniger grosser Unternehmen bezahlen. Dies ist nicht akzeptierbar.


Klare Worte aus dem Thurgau

Der Vorstand der IHK St.Gallen-Appenzell lehnt die Vorschläge des Bundesrates einstimmig ab. Erfreulicherweise wird diese Position auch von der Regierung des Kantons Thurgau geteilt. Diese hält in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich fest, dass eine Verschärfung des Arbeitsrechts die Standortvorteile schwächt und sich im Resultat als Nachteil für den Arbeitsplatz Schweiz erweisen wird. Die Regierung des Kantons St.Gallen dagegen erachtet die vorgeschlagene Gesetzesänderung grundsätzlich für sachgerecht, verzichtet aber auf eine Stellungnahme, da der Kanton St.Gallen nach Ansicht der Regierung lediglich indirekt von den Änderungen betroffen ist. Diese Haltung erstaunt und befremdet. Attraktive Rahmenbedingungen sind nicht die Folge von Hochglanzprospekten, sondern unter anderem eine direkte Konsequenz eines im Verhältnis zum Ausland liberalen Arbeitsrechts. Dies gilt ganz besonders für Regionen, die nicht von der Dynamik der grossen Metropolitanregionen profitieren und im besonderen Masse auf leistungsstarke kleinere und mittlere Unternehmen angewiesen sind. Die IHK St.Gallen-Appenzell erwartet, dass künftig nicht nur die Thurgauer, sondern auch die St.Galler Regierung Mut zeigt und sich der Berner Arbeitsmarkt-Bürokratie widersetzt.



Dr. Kurt Weigelt
Direktor IHK St.Gallen-Appenzell